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Kaufhausdetektiv, Warenhausdetektiv, Ladendetektiv, Einzelhandelsdetektiv
Kaufhausdetektive
Kaufhausdetektive, auch genannt Warenhausdetektive und Ladendetektive oder auch Einzelhandelsdetektive sind nicht im klassischen Sinne Detektive, denn wer Kaufhausdetektiv werden möchte, angestellt in der Kaufhausüberwachung arbeiten möchte, muss eine IHK Sachkundeprüfung, nach § 34a der Gewerbeordnung ablegen, und wer selbständig als Kaufhausdetektiv arbeiten möchte, muss über eine Bewachungserlaubnis nach § 34a verfügen, also ist der Kaufhausdetektiv eher ein Bewacher, exakter eher also ein Überwacher, als ein Detektiv im Sinne des Privatermittlers, ein Bewacher von Waren, obwohl dazu ebenso eine gehörige Portion an ermittlerischem Können gehört, wenn der Job richtig gemacht wird.
Ladendiebstahl ist schon lange nicht mehr ausschließlich das Werk von Einzeltätern, die für den Eigengebrauch oder zur Hehlerei stehlen. Heute arbeiten organisierte Banden im Ladendiebstahl, mit anschließender Hehlerei der Ware. Der Kaufhausdetektiv wird höchstwahrscheinlich niemals aussterben, denn, auch die beste Kameraüberwachung oder Warensicherung wird von den Ladendieben früher oder später ausgetrickst und gerade professionelle, organisierte Diebesbanden, lassen sich von Sicherheitstechnik nicht abschrecken.
Der Kaufhausdetektiv arbeitet nach Jedermannsrecht, die Rechte über die jeder Bürger verfügt, d.h. der Kaufhausdetektiv darf nicht einfach so jemanden wegen Diebstahlsverdacht verhaften, abführen und in das Detektivbüro des Kaufhauses bringen, dort den mutmaßlichen Dieb durchsuchen usw. Detektive im Allgemeinen und auch der Kaufhausdetektiv haben also keine Hoheitsrechte, wie z.B. die Polizei.
Kann der Kaufhausdetektiv einen Ladendieb auf frischer Tat, des Diebstahls überführen und die Beweise dafür erbringen, so kann er den Ladendieb verfolgen und zur Rede stellen, die Personalien des Ladendiebs verlangen, er wird ihn klugerweise bitten, ihm ins Detektivbüro zu folgen, der Dieb muss aber nicht folgen, falls der Ladendieb die Personalien, sprich den Personalausweis nach Aufforderung des Kaufhausdetektivs nicht vorzeigt, damit der Kaufhausdetektiv den Ladendieb identifizieren kann, so kann der Kaufhausdetektiv, den Ladendieb, nach § 127 Abs. 1 StPO, ein Jedermannsrecht, festhalten und eine vorläufige Festnahme aussprechen zur Identitätsfeststellung des Ladendiebs, durch die herbeigerufene Polizei. Sollte der Ladendieb sich der vorläufigen Festnahme widersetzen durch Aggressivität oder Fluchtversuch, welche zunächst mündlich ausgesprochen wird, so kann der Kaufhausdetektiv, zu seiner eigenen rechtlichen Absicherung, nach Ankündigung, verhältnismäßige Gewalt anwenden um diesen Widerstand zu brechen, z.B. den Dieb festhalten, wenn der Ladendieb sich weiterhin widersetzt, können auch Festhaltegriffe angewendet werden und in schweren Fällen eine Fesselung z.B. das Anlegen von Handfesseln. Dabei darf der Ladendieb jedoch nicht seelisch oder körperlich misshandelt werden, Leib und Leben müssen unversehrt bleiben, der Ladedieb darf vom Kaufhausdetektiv auch nicht beschimpft werden. Sollte der Kaufhausdetektiv sich einem körperlichen Angriff durch den Ladendieb ausgesetzt sehen, so steht ihm das Notwehrrecht, nach § 32 StGB zu. Gegen eine gerechtfertigte vorläufige Festnahme, kann der Ladendieb kein Notwehrrecht gegen den Kaufhausdetektiv geltend machen. Die Polizei kann den Täter dann auch nach dem Diebesgut durchsuchen, das darf der Kaufhausdetektiv nicht.
Die Ausbildung in Rechtsfragen, hauptsächlich der Strafgesetzte und des Zivilrechts (BGB), ist für den Kaufhausdetektiv von größter Wichtigkeit, denn er muss in Sekundenbruchteilen entscheiden und auf der Grundlage seiner Entscheidung rechtmäßig für dessen rechtliche Absicherung und des Auftraggebers, handeln können, er muss entscheiden können, ob ein vollendeter Diebstahl vorliegt, oder nicht, doch ein versuchter Diebstahl, evtl. ist sogar der Straftatbestand des Betrugs erfüllt, zu unterscheiden noch einmal in versuchten Betrug und vollendeten Betrug. In den Straftatbestand des Betrugs fallen z.B. Preismanipulationen, wenn Preisetiketten ausgetauscht werden.
Der Kaufhausdetektiv geht normalerweise nicht ausschließlich dem Ladendiebstahl nach, sondern auch dem Diebstahl und dem Betrug durch Mitarbeiter, wenn an der Kasse Geld gestohlen wird, oder Mitarbeiter im Lager oder in den Verkaufsräumen stehlen. Ein großer Teil der bemerkten Verluste bei Inventuren und Warenbestandsaufnahmen sind nicht auf Ladendiebe zurückzuführen, sondern auf Diebstahl durch die eigenen Mitarbeiter, wie z.B. Kassiererinnen, Kassierer, Verkaufspersonal, Reinigungspersonal usw., aber auch durch externe Dienstleister wie Servicepersonal oder Lieferanten. Dabei kann es sogar zu Einschleusungen, mit dem Detektiv getarnt als Mitarbeiter des Unternehmens, wie z.B. als Lagerarbeiter oder jedes andere Personal, kommen, für die direkte vor Ort, Under-Cover-Überwachung, von Mitarbeitern, durch verdeckte Ermittlungen. Für die Überprüfung der Mitarbeiter auf Diebstahlsaktivitäten, können z.B. nach Arbeitsende, bei Verlassen des Gebäudes, Taschenkontrollen durchgeführt werden. Über derart Personalkontrollen informiert der Kaufhausdetektiv vorher, Geschäftsleitung und Betriebsrat.
Durch die Überwachungstätigkeiten von Kaufhausdetektiven können Inventurverluste vermindert werden, die betriebswirtschaftlichen Zahlen des Unternehmens verbessert werden. Optimalerweise hebt das Detektivunternehmen mit seiner Tätigkeit, die Kosten für den Kaufhausdetektiv auf, die für das Handelsunternehmen entstehen.
Die allgemeinen Methoden von Kaufhausdetektiven zur Aufdeckung von Warendiebstahl sind, offene und verdeckte Beobachtungen und Observationen, der Einsatz von versteckten Überwachungskameras, der Einsatz als Testkunde und die verdeckte Ermittlung, durch Detektive als Mitarbeiter.
Die Hauptaufgabe ist die Beobachtung von Kunden und Mitarbeitern, für die Aufklärung von Warendiebstahl. Die Sicherstellung der gestohlenen Ware und das Zurückführen der Ware in den Verkauf, darüber hinaus die Sicherstellung von Beweisen und die Personalienfeststellung des Diebs, das Erteilen von Hausverbot an den Dieb, Rufen der Polizei und Anzeigenerstattung. Im Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaft und Polizei als auch bei möglichen Strafverfahren, steht der Kaufhausdetektiv als Zeuge zur Verfügung.
Neben der Verhinderung von Warendiebstahl ist die Prävention davor ein wichtiges Beratungs- und Arbeitsfeld eines modernen Kaufhausdetektivs. Kompetente Kaufhausdetektive müssen über die reine Diebstahlsaufdeckung hinaus in der Lage sein, in der Diebstahlsprävention beraten zu können, sowohl den Auftraggeber als auch dessen Personal. Sie müssen den Kunden, über eine optimal gestaltete Positionierung der Warenregale, bezogen auf eine Verhinderung von Diebstahl beraten können unter Berücksichtigung der Verkaufsinteressen des Einzelhandels, hier sind meist Kompromisse zwischen Sicherheit und Verkauf einzugehen, wie auch über die optimale Anbringung von Überwachungssystemen oder über Warensicherungssysteme, die sinnvollste Montage von Spiegeln usw.
Den besten Schutz bietet eine Kombination von menschlichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen, der kompetente Kaufhausdetektiv kann dahingehend ein Sicherheitskonzept erarbeiten, oftmals nach einer bestimmten Testzeit und einer in Kombination erstellten Diebstahlsanalyse, das Sicherheitskonzept sollte fortlaufend angepasst werden, wenn Sicherheitsmängel entdeckt werden.
Zum Service eines kompetenten Kaufhausdetektivs sollten, die Anfertigung von monatlichen Statistiken über die Diebstähle im Warenhaus gehören sowie über gefundene Leerverpackungen sowie die EDV-Auswertung von Warenflüssen, die Videoanalyse von Diebstahlsfällen oder sogar die Hintergrundüberprüfung von Mitarbeitern.
Ein Kaufhausdetektiv arbeitet besser nicht auf Prämienbasis und auch nicht nach vorgeschriebenen Fangquoten, denn, diese Mittel zur augenscheinlichen Motivation des Kaufhausdetektivs, setzen ihn ganz einfach unter Druck, aus Leistungsängsten könnte er dazu verleitet werden, Kunden fälschlicherweise des Diebstahls zu verdächtigen, sozusagen auf Verdacht Kunden mit dem Diebstahlsvorwurf zu konfrontieren, oder gar noch schlimmer, wenn der Kaufhausdetektiv nichts verdient, weil keine Ladendiebe gefasst werden, er somit keine Prämien bekommt, könnte es dazu kommen, dass er dem einen oder anderen Kunden einfach etwas zusteckt, das ist nicht zulässig und kann u.U. rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, aber viel gravierender ist, dass der Handel durch solche Arbeitsmethoden Kunden verliert. Daher ist eine Abrechnung nach Stundensatz für den Handel sinnvoller, falls das jeweilige Handelsunternehmen nicht nur wegen Versicherungsauflagen Kaufhausdetektive einsetzt, sondern zur Verminderung von Warenverlusten sowie auf Qualität und Leistung setzt. Die kluge Marktleitung, setzt nicht auf Gewinnmaximierung durch Billiganbieter in der Kaufhausüberwachung, sondern auf Senkung der Diebstahlsrate, durch qualifizierte Kaufhausdetektive.
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