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Brillstein Security Group BSG 40 Jahre Erfahrung - Zulässigkeit von Mitarbeiterüberwachung und Videoeinsatz
Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten durch einen Privatdetektiv überwachen lassen?
Die kurze Antwort lautet: Nein, zumindest nicht ohne einen konkreten Verdacht. Es gibt jedoch Ausnahmen und besondere Umstände. Insbesondere bei einem begründeten Verdacht kann die Arbeitnehmerüberwachung zulässig sein. Doch wie kommt man zu einem solchen Verdacht? Hat man diesen nicht erst nach einer Überwachung?
Die aktuelle Rechtsprechung regelt diese Angelegenheiten detailliert, was die Situation jedoch nicht weniger kompliziert macht. Arbeitgeber müssen einen "konkreten Verdacht" glaubhaft darlegen können, wenn sie ihre Mitarbeiter beispielsweise wegen häufiger Krankmeldungen überwachen lassen wollen. Privatdetektive benötigen in jedem Fall ein fundiertes juristisches Wissen, um ihre Auftraggeber nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Eine Überwachung, die nicht strikt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann für den Arbeitgeber teuer werden. Daher arbeiten die Privatermittler der Brillstein Security Group eng mit internen Rechtsberatern zusammen.
Häufige Krankmeldungen können schnell das Misstrauen des Arbeitgebers wecken. Ohne einen konkreten Verdacht ist eine Überwachung jedoch nicht erlaubt. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte setzen klare Grenzen für Observationen. Bei einem begründeten Verdacht ist der Einsatz eines Detektivs jedoch zulässig und es kann auch eine Videokamera zum Einsatz kommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch die Umstände, unter denen solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen, streng definiert.
Ein Beispiel: Eine Sekretärin in einem Industriebetrieb wurde von ihrem Chef nach einer Krankmeldung von einem Detektiv überwachen lassen, der sie filmen sollte. Die Mitarbeiterin fühlte sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderte Schmerzensgeld. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, in der zweiten Instanz erhielt sie jedoch eine Entschädigung. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht, das entschied: Überwachungsmaßnahmen dürfen nur in sehr engen Grenzen stattfinden.
Nur bei einem konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, der auf nachweislichen Tatsachen beruht, dürfen Arbeitgeber Detektive einsetzen, urteilte das BAG im Jahr 2015 (BAG AZ: 8 AZR 1007/13). Solche Pflichtverletzungen können das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstahl sein.
Die Überwachung greift in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein und ist nur bei konkretem Verdacht gerechtfertigt.
Unzulässige Überwachungsmaßnahmen können Schmerzensgeldansprüche der betroffenen Arbeitnehmer nach sich ziehen. Der Einsatz eines Privatermittlers kann für den Arbeitgeber teuer werden, wenn die rechtlichen Umstände nicht genau berücksichtigt werden.
Wann darf ein Chef einen Privatdetektiv einsetzen?
Dies ist zunächst eine datenschutzrechtliche Frage. Daten zu erheben, zu speichern und weiterzugeben ist Unternehmen grundsätzlich untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie Paragraph 32 des Bundesdatenschutzgesetzes festlegt.
Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter überwachen, wenn dies für die Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig ist.
Wichtig ist, ob der Chef einen konkreten Anlass hat und ob dieser ausreichend ist, erklärt Mario Saluzzo, Leiter der deutschen Repräsentanz der Brillstein Security Group. Die Überwachung muss verhältnismäßig und situationsbedingt sein, sowohl für den Auftraggeber als auch für die betroffenen Mitarbeiter.
Darf während der Observation eine Videokamera eingesetzt werden?
Mario Saluzzo erklärt, dass eine Kamera problematisch sein kann, da der Detektiv bereits als Zeuge fungiert. Die Kamera ist oft ein unnötiger Eingriff in die Privatsphäre. Die Aussage des Detektivs reicht meist aus, da das Videomaterial oft keine zusätzlichen Erkenntnisse liefert und wenig aussagekräftig sein kann. Es kommt auf die genauen Umstände an, ob und wie eine Videoaufnahme zulässig und sinnvoll ist.
Wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulässiger Überwachung?
Eine rechtswidrige Überwachung verletzt die Persönlichkeitsrechte des Observierten und kann Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Eingriff schwerwiegend ist. Nicht jeder rechtswidrige Eingriff rechtfertigt jedoch Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass Überwachungsmaßnahmen nur im notwendigen Rahmen stattfinden dürfen.
Michael Engel, früherer Chefermittler der Brillstein Security Group und heutiger Personalchef und Rechtsberater, betont, dass verdeckte Videoüberwachung strengen Regeln unterliegt. Öffentliche Verkaufsbereiche dürfen überwacht werden, aber die Mitarbeiterüberwachung darf nicht das Ziel sein. Besondere Bereiche wie Toiletten und Umkleideräume sind besonders geschützt.
Unter welchen Voraussetzungen ist Videoüberwachung erlaubt?
In öffentlichen Verkaufsbereichen, wo auch Mitarbeiter erfasst werden, muss die Überwachung offen bekannt gegeben werden. Beschäftigte dürfen nur miterfasst werden, wenn der Einsatz verhältnismäßig ist, z.B. um Ladendiebstahl zu verhindern.
Fazit
Die Überwachung von Mitarbeitern und der Einsatz von Videoüberwachung unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Diese müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Privatdetektiv eingehalten werden, insbesondere wenn technische Mittel eingesetzt werden.
Ein öffentliches Überwachungssystem darf nicht missbraucht werden, um eine dauerhafte Mitarbeiterüberwachung zu ermöglichen. Arbeitgeber müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und beachten, um finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Einhaltung der Datenschutzgesetze und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer stehen dabei im Vordergrund.
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